Wenn Arbeitgeber verlangen, dass ihre Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche für das gesamte Jahr einreichen, stellt sich oft die Frage, ob dies rechtlich zulässig ist. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Urlaub zu beantragen, und Arbeitgeber müssen diesen genehmigen. Die Formulierung „Urlaub nehmen“ ist daher irreführend. Wenn ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Arbeitgebers Urlaub macht und unentschuldigt fehlt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen.
Viele Arbeitgeber wünschen sich eine langfristige Urlaubsplanung, doch dies kann Arbeitnehmer unter Druck setzen, da sie möglicherweise nicht alle Pläne im Voraus festlegen können.
„Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht zwingen, den Urlaub für das ganze Jahr festzulegen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber zwar um eine Urlaubsplanung für das gesamte Jahr bitten, jedoch sind Angestellte nicht verpflichtet, sich bereits zu diesem Zeitpunkt festzulegen. Es ist wichtig, dass Beschäftigte einen Teil ihrer Urlaubstage für unvorhergesehene Ereignisse zurückhalten.
Vorgaben des Arbeitgebers bei Betriebsferien
Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, bestimmte Urlaubstage vorzugeben. Beispielsweise können sie während Betriebsferien anordnen, dass Mitarbeiter einen Teil ihrer Urlaubstage in diesem Zeitraum nehmen müssen. Die genaue Anzahl der erforderlichen Urlaubstage hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79) ist es beispielsweise zulässig, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs während Betriebsferien genommen werden müssen.
Anspruch auf Urlaub bei kurzfristigen Anfragen
Selbst wenn Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche nicht für das gesamte Jahr einreichen, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt äußern, sind Arbeitgeber verpflichtet, diese zu berücksichtigen. Dies gilt auch für kurzfristige Urlaubsanträge. Arbeitgeber dürfen Urlaubstage nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter dies verhindern.
„Die Wünsche der Mitarbeiter müssen in der Urlaubsplanung berücksichtigt werden“, so Oberthür.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel über finanzielle Anpassungen im Mai 2026.
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Quellen: n-tv, Handelsblatt
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