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Ermittlungen der Polizei: Nutzung von Standortdaten aus Smartphone-Anwendungen

Deutsche Polizeibehörden greifen zunehmend auf Standortdaten aus Smartphone-Apps zurück, um Ermittlungen zu unterstützen. Experten sehen darin eine potenzielle Rechtswidrigkeit und einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Bürger.

Ermittlungen der Polizei: Nutzung von Standortdaten aus Smartphone-Anwendungen
Océanos y dados via Wikimedia Commons (CC0)

Deutsche Polizeibehörden greifen bei ihren Ermittlungen zunehmend auf die Dienste von Datenhändlern zurück, wie Recherchen zeigen. Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern hat demnach Standortdaten aus Smartphone-Apps verwendet. Experten halten diese Praxis für rechtswidrig.

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Wie gestaltet sich der Alltag einer verdächtigen Person? War sie an einem bestimmten Ort? Standortdaten aus Smartphone-Anwendungen können solche Informationen offenbaren. Nutzer, die die Standortfunktion ihrer Apps aktivieren, müssen damit rechnen, dass diese Daten bei Händlern landen und möglicherweise von deutschen Polizeibehörden für Ermittlungen verwendet werden.

Nach Recherchen haben mindestens zwei Landeskriminalämter bereits auf Daten von kommerziellen Anbietern zurückgegriffen. Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern bestätigte auf Anfrage, dass es in der Vergangenheit Standortdaten aus der Werbeindustrie genutzt hat, jedoch nur in geringem Umfang.

Dies sind die ersten Belege dafür, dass eine deutsche Strafverfolgungsbehörde kommerziell erworbene Standortdaten ausgewertet hat. Auch das LKA Brandenburg gab an, zur Bekämpfung verschiedener Kriminalitätsphänomene die Dienste von Datenhändlern in Anspruch zu nehmen. Ob dies ebenfalls Standortdaten umfasst, blieb jedoch unklar.

Datenhandel in der EU: Ein rechtliches Dilemma

Weltweit existieren Anbieter, die diese Daten für Strafverfolgungsbehörden bereitstellen. Laut einem Bericht des Citizen Lab der Universität Toronto zählen dazu unter anderem die Polizei in Ungarn. Auch die US-Einwanderungsbehörde ICE soll Medienberichten zufolge damit Aufenthaltsorte von Personen ermitteln, die festgenommen werden sollen.

In der Europäischen Union ist der Verkauf von Standortdaten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer untersagt. Diese Daten werden in der Regel für Werbezwecke erhoben, was jedoch die Datenhändler nicht davon abhält, Bewegungsprofile von Menschen aus Deutschland und anderen EU-Staaten in großem Umfang zu verkaufen.

Rechtsexperte äußert Bedenken

Mark Zöller, Professor für Strafrecht und Digitalisierung an der LMU München, sieht die Nutzung dieser Daten durch Landeskriminalämter als rechtswidrig an. „Diese Standortdaten sind nicht dafür gedacht, von der Polizei zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung verwendet zu werden“, erklärte er. Dies stelle eine Zweckänderung dar und greife in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein. Um dies zu regeln, müssten in den Sicherheitsgesetzen von Bund und Ländern klare Vorgaben geschaffen werden.

„Wer das im Moment macht, handelt ohne gesetzliche Grundlage“, so Zöller. Er beschreibt ein Muster: „Wir beobachten häufig, dass Polizeibehörden neue technische Möglichkeiten erkennen und dann vorpreschen, weil die Versuchung groß ist, solche Technologien zu nutzen.“

Geheimhaltung bei den Landeskriminalämtern

BR und netzpolitik.org haben alle 16 Landeskriminalämter in Deutschland befragt, ob sie Daten von Datenhändlern verwenden und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht. Das LKA Mecklenburg-Vorpommern beruft sich auf die „allgemeine Ermittlungsbefugnis“ in der Strafprozessordnung sowie das Landespolizeigesetz. Auch die Landeskriminalämter von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätigten, dass der Einsatz kommerziell erhältlicher Standortdaten rechtlich möglich sei.

  • Die LKAs Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gaben an, solche Daten nicht zu verwenden.
  • Neun LKAs verweigerten aufgrund von Geheimschutzgründen eine Auskunft.

Mark Zöller merkt an, dass die Geheimhaltung darauf hindeutet, dass auch dort die Nutzung von Standortdaten in Erwägung gezogen wird. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags aus dem vergangenen Jahr deutete bereits darauf hin, dass diese Praxis kein Einzelfall ist, sondern zunehmend Teil des behördlichen Informationsmanagements wird.

Datenschutzbehörden äußern Bedenken

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Sebastian Schmidt, sieht die Gefahr, dass die Polizei mit kommerziellen Standortdaten gesetzliche Regelungen umgehen könnte. Maßnahmen wie Funkzellenabfragen, bei denen die Polizei Handys mit Daten von Mobilfunkanbietern ortet, müssen in der Regel durch einen Richter genehmigt werden.

„Einen solchen Richtervorbehalt würde man umgehen, wenn man kommerzielle Standortdaten nutzt, ohne dass eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht“, so Schmidt.

Durch die Recherchen wurde bekannt, dass das LKA Mecklenburg-Vorpommern Standortdaten von Datenhändlern verwendet hat. Daraufhin hat Schmidt ein Prüfverfahren gegen das LKA eingeleitet. Wie und zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet wurden, wollte er nicht vorwegnehmen: „Wir befinden uns aktuell in einem Prüfprozess, der noch nicht abgeschlossen ist.“ Das LKA Mecklenburg-Vorpommern erklärte, dass Standortdaten kommerzieller Anbieter lediglich in der Vergangenheit genutzt wurden und gegenwärtig sowie in Zukunft keine Verwendung vorgesehen sei.


Quellen: tagesschau

Bildquelle: Océanos y dados via Wikimedia Commons (CC0)

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